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Satzung

 

S A T Z U N G
des Vereins Humanity First Deutschland e.V.
_______________________________________

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Humanity First Deutschland e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht

(a)    dass Menschen, die Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen, Vertreibung, Überfällen, Verfolgung, sonstiger Gewalt, Epidemien, Seuchen, Hungersnot oder Naturkatastrophen geworden sind, von dem Verein

        Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterkünfte und finanzielle Zuwendungen
         medizinische Versorgung und rechtliche Unterstützung sowie eine Ausbildung
         Hilfe bei der Beseitigung von Schäden an ihren Unterkünften und Arbeitsmitteln sowie bei der Herstellung der für eine menschenwürdige Existenz erforderlichen Lebensverhältnisse erhalten,


(b)    dass mildtätige Organisationen und Einrichtungen im Ausland vor Ort durch persönliche und/oder finanzielle Leistungen beim Aufbau sowie bei der Instandhaltung und Ausstattung von Krankenhäusern, Schulen, sonstigen         Bildungseinrichtungen und anderen sozialen Einrichtungen unterstützt werden, sofern eine dem Vereinszweck gem. § 2 (2) (a) entsprechende Verwendung der Unterstützungsleistungen durch den Verein kontrolliert werden kann oder die Empfänger einen Status haben, der ihre Unterstützung ermöglicht, ohne dass dadurch die Steuerbegünstigung des Vereins gefährdet wird.

Bei der Unterstützung der mildtätigen Organisationen und Einrichtungen im Ausland wird der Verein in erster Linie mit staatlichen Stellen sowie zwischenstaatlichen und übernationalen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten und sich nach Möglichkeit durch Rückfragen bei den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in den betreffenden Ländern vergewissern, dass gegen die Tätigkeit der unterstützten Organisationen und Einrichtungen keine Bedenken bestehen.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Aufbringung der Mittel

Die für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Vereinsmitglieder, Zuwendungen Dritter, wie Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse sowie durch Erträge des Vereinsvermögens und Zuschüsse aufgebracht. Eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins zur Erzielung von Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Bedeutung der wirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber den mildtätigen Aktivitäten des Vereins nicht ins Gewicht fällt und die Tätigkeit des Vereins nicht prägt.


§ 4
Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(2)    Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in dem natürliche Personen Name, Alter, Beruf und Anschrift sowie juristische Personen Anschrift und ihre organschaftlichen Vertreter anzugeben haben. Über einen Aufnahmeantrag soll der Vorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt wird mit dem Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds bei dem Vorstand wirksam.

(4)    Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen, aus dem Verein ausschließen. Bevor der Vorstand über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds beschließt, hat er dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit der Begründung bekannt zu geben.

(5)    Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.


§ 6
Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand, soweit in § 7 (4) nichts Abweichendes geregelt ist, beschließt über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen, stellt   den Jahresabschluss fest, beschließt über die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung, legt die für die Tätigkeit des Vorstands geltenden Richtlinien fest und beschließt über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.

(2)    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt und bleiben bei der Feststellung von Beschluss- und Wahlergebnissen unberücksichtigt.

(3)    Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder ist der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Wenn diesem Verlangen keine Folge geleistet wird, sind 10 gemeinsam handelnde Vereinsmitglieder zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.

(4)    Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie werden von dem Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – geleitet. Wenn die Mitgliederversammlung gemäß § 6 (3) letzter Satz von Mitgliedern des Vereins einberufen worden ist, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5)    Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art und Weise der Beschlussfassung und Wahlen. Er bestimmt einen Protokollführer, der die Feststellungen des Versammlungsleiters zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, die behandelten Tagesordnungspunkte sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in seiner Niederschrift festzuhalten hat. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in die Versammlungsprotokolle zu gewähren und die Fertigung von Kopien auf Kosten der Mitglieder zu gestatten.


§ 7
Vorstand

(1)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist in allen Angelegenheiten das zuständige Vereinsorgan, die nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zugewiesen sind. Er bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(2)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung bestellt werden.

(3)    Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4)    Die Amtszeit des Vorstands beträgt 5 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Während ihrer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder sind von den übrigen Vorstandsmitgliedern für die restliche Amtszeit zu ersetzen.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.


§ 8
Beirat

(1)    Der Verein hat einen Beirat, dem mindestens drei Mitglieder angehören sollen.

(2)    Dem Beirat gehört der jeweilige Vorsitzende des Vereins Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. kraft Amtes an. Der Verein Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. ist berechtigt, ein weiteres Beiratsmitglied zu benennen und abzuberufen. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von dem Vorstand für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3)    Der Beirat berät den Vorstand und nimmt für den Verein repräsentative Aufgaben wahr. Zur Vertretung des Vereins ist er nicht berechtigt.


§ 9
Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die im Paragraph 2 der Satzung genannten Zwecke, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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